Die gütliche Eintreibung über den Gerichtsvollzieher
Die gütliche Eintreibung von Forderungen war stets Bestandteil des Aufgabenpakets des Gerichtsvollziehers. Eine Aufgabe, die man als „natürlich“ bezeichnen könnte, unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Rolle, die der Gerichtsvollzieher in unserer Gesellschaft spielt.
Er verfügt jedoch nicht über ein Monopol in dieser Hinsicht. So können auch Rechtsanwälte und Inkassobüros zur gütlichen Eintreibung einer Forderung übergehen.
Aber woraus besteht diese Eintreibung eigentlich genau? Es geht darum, den Schuldner offiziell an seine Zahlungspflicht zu erinnern und ihn zu ermahnen, die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen; bei Unterlassung der Zahlung könnte der Gläubiger entscheiden, ihn gerichtlich zu laden.
Diese Mahnung erfolgt in Form eines Mahnschreibens (das im Allgemeinen als „Mahnung“ bezeichnet wird) und stellt einen allerletzten Versuch dar, die Zahlung der Forderung, die bis zu diesem Zeitpunkt unbezahlt ist, gütlich zu erreichen.
Dabei denkt man beispielsweise an Mietrückstände, eine Wasserrechnung, eine Rechnung für Gas, Strom, unbezahlte medizinische Leistungen, den Kauf von Verbrauchsgütern, deren Rechnung nicht bezahlt wurde …
Die Tatsache, sich in dieser Hinsicht an einen Gerichtsvollzieher zu wenden, bietet jedoch einen Mehrwert. Einerseits ist der Gerichtsvollzieher durch seine Kenntnis des umgebenden sozioökonomischen Gewebes in der Lage, den Gläubiger exakt über die Zahlungsfähigkeit seines Schuldners, über die tatsächlichen Möglichkeiten zur Eintreibung sowie über die Möglichkeit, eine gerichtliche Forderung einzuleiten, falls die gütliche Phase misslingt, zu informieren. Andererseits bietet er dem Gläubiger weitere Dienstleistungen, falls die Streitsache vor Gericht gebracht wird, da er bei der gerichtlichen Ladung der verpflichtete Partner für die Zustellung des erlassenen Urteils und für dessen eventuelle Zwangsvollstreckung ist.
Wenn der Schuldner ein Verbraucher ist, weist die gütliche Eintreibung jedoch eine Besonderheit auf. Seit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, abgeändert durch das Ökonomische Sanierungsgesetz vom 27. März 2009, müssen nämlich die Gerichtsvollzieher (genauso wie die Rechtsanwälte und Inkassobüros) bestimmte spezifische Pflichten in Bezug auf die Eintreibungsgebühren, die Angaben, die im Mahnschreiben enthalten sein müssen oder die Bedingungen zur Durchführung eines Hausbesuchs einhalten.
Der Schutz des Verbrauchers in dieser Hinsicht wurde also verstärkt. Es muss angemerkt werden, dass in diesem Rahmen keine Kosten mehr zu Lasten des Schuldners gelegt werden dürfen, außer den Beträgen, die im zugrunde liegenden Vertrag im Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Bedingungen (Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002) vereinbart wurden.
Nationale Gerichtsvollzieherkammer